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Infos für Flüchtlinge

Die Anmeldung in Deutschland erfolgt beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde oder Stadt, in der sich deine Unterkunft befindet. Das Einwohnermeldeamt findest du, indem du den „Namen“ der Gemeinde oder Stadt und den Begriff „Einwohnermeldeamt“ in Google eingibst. Einige Bundesländer haben bereits eine dezentrale Registrierung für Geflüchtete in Privatunterkünften eingerichtet. In Bayern kann man sich zum Beispiel auch per Mail unter ukraine.regierung-oberbayern@reg-ob.bayern.de melden.

Die Anmeldung ist Voraussetzung für alle noch zu erwartenden Hilfestellungen und behördlichen Leistungen.  

Das ist bei einer Anmeldung beim Einwohnermeldeamt vor Ort beachten:

  1. Alle anzumeldenden Personen sollten zum Einwohnermeldeamt gehen.
  2. Erkundige dich auf der Seite der Stadt, ob du einen Corona-Test für den Besuch beim Einwohnermeldeamt benötigst. Die Testzentren findest du durch die Suche „Corona Testzentren“ bei Google mit Angabe der jeweiligen Gemeinde oder Stadt. 
  3. Die Pässe aller anzumeldenden Personen müssen vorgelegt werden.
  4. Heiratsurkunden und die Geburtsurkunden sind vorzulegen (sofern vorhanden), insbesondere die Geburtsurkunden der anwesenden Kinder.  
  5. Sehr wahrscheinlich wird der Mitarbeiter vor Ort darauf hinweisen, dass diese Dokumente auch noch offiziell ins Deutsche übersetzt werden müssen (vom offiziellen Übersetzungsbüro). Diese Dokumente können aber nachgereicht werden.
  6. Zudem kann es nötig sein, dass du eine „Wohnungsgeberbescheinigung“ vorlegen musst. Um diese Bescheinigung kümmert sich die Familie, die dich aufgenommen hat.  
 

Resultat: Du erhältst für dich und alle Mitreisenden eine Meldebescheinigung.

Nach der Anmeldung beim Einwohnermeldeamt wendest du dich an die Ausländerbehörde. Hier erhältst du die Informationen zur Beantragung der Aufenthaltserlaubnis. 

Das ist zu beachten: 

  1. Alle Personen müssen anwesend sein, wenn sie die Aufenthaltserlaubnis in der Behörde beantragen. 
  2. Bitte erkundige dich vor dem Termin, ob du einen aktuellen Corona-Test benötigst.   
  3. Die Pässe aller Personen sind vorzulegen.  
  4. Die Anmeldung vom Einwohnermeldeamt ist vorzulegen. 
  5. Zudem benötigst du ein aktuelles biometrisches Passbild für jede der Personen, die die Aufenthaltserlaubnis beantragen. 

 

Resultat: Wenn du aus der Ukraine geflohen bist, erhältst zunächst übergangsweise eine „Fiktionsbescheinigung“ und / oder (danach) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG. Die Erlaubnis gilt zunächst für ein Jahr und kann bis zu drei Jahre verlängert werden. Mit dieser Bescheinigung kannst du entsprechende Sozialleistungen vom Staat beantragen. Du bist zudem berechtigt in der EU frei zu reisen und eine Arbeit aufzunehmen. Du kannst auch selbstständig tätig werden. 

Falls du nicht aus der Ukraine geflüchtet bist, musst du gegebenenfalls einen Asylantrag stellen und das normale Asylverfahren durchlaufen.    

Nachdem du deine Aufenthaltsbescheinigung (Fiktionsbescheinigung und/oder danach Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG) erhalten hast, kannst du – sofern du hilfsbedürftig bist, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beim Sozialamt beantragen.

Diese Leistungen umfassen insbesondere Verpflegung, Kleidung, medizinische Versorgung und, je nach Höhe der Miete, einen Mietzuschuss oder sogar die Übernahme der gesamten Miete. Dies gilt jedoch nur, wenn du die Kosten nicht aus eigenen Mitteln bezahlen kannst.

Leistungen in der Übersicht [Stand 5. April 2022]:  

  1. Alleinstehende und Alleinerziehende erhalten eine Unterstützung von 367 Euro pro Person im Monat
  2. Paare in einer Wohnung oder Sammelunterkunft erhalten 330 Euro pro Person im Monat. 
  3. Erwachsene in einer stationären Einrichtung und Erwachsene unter 25 Jahren, die im Haushalt mit Eltern leben, erhalten 294 Euro pro Monat. 
  4. Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren erhalten 326 Euro pro Person im Monat. 
  5.  Kinder zwischen 6 und 13 Jahren erhalten 283 Euro pro Person im Monat. 

 

Das zuständige Sozialamt in deiner Gemeinde bzw. Stadt. wird dir bei deinem Besuch alle notwendigen Informationen zu den Voraussetzungen und der Höhe der Leistungen zur Verfügung stellen.  

Weitere Details zur Höhe der Leistungen findest du online unter www.bmas.de. Zudem stellt das  Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu diesem Thema auch einen ausführlichen Fragen-  und Antwortkatalog auf seiner Webseite in Deutsch, Ukrainisch, Russisch und Englisch zur Verfügung.  

Um Geld zu erhalten, musst du ein Konto in Deutschland eröffnen. Du kannst aber auch ein Konto zu eröffnen Sachleistungen beziehen. 

In Deutschland hast du grundsätzlich einen Anspruch auf ein sogenanntes Basiskonto bei einer Bank oder Sparkasse. Dieses Basiskonto muss bestimmte Mindestfunktionen erfüllen: Ein- und Auszahlung von Bargeld, Ausführung von Lastschriften, Überweisungen und Daueraufträgen und Kartenzahlungen. Die Bank darf für das Basiskonto angemessene Kontoführungsgebühren verlangen. 

Wenn du ein Basiskonto eröffnen möchtest, musst du bei einer Bank einen Antrag stellen. Für die Eröffnung des Bankkontos benötigst du einen gültigen Reisepass, eine Aufenthaltserlaubnis, die Meldebescheinigung. Die meisten Banken stellen für die Antragstellung ein Onlineformular zur Verfügung. Die Informationen sind zumeist in Deutsch und Englisch verfügbar, lassen sich aber mit der dem Google Übersetzer (Fotofunktion in der App) oder DeepL für dich leicht übersetzen. 

In Deutschland sind alle Kinder ab sechs beziehungsweise sieben Jahren schulpflichtig und müssen bis zum Ende der 9. Klasse die Schule besuchen. Die Schulpflicht und Zugangsmöglichkeiten zum Bildungssystem für geflüchtete Kinder und Jugendliche sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt.

Über das Schulamt in deinem Aufenthaltsort (in Google Schulamt und den Aufenthaltsort eingeben) kannst du die geltenden Regelungen erfragen. Falls du weitere Fragen zum Schulbesuch haben solltest, können dir z.B. die Jugendmigrationsdienste (für Kinder und Jugendliche ab 12 Jahre) helfen. Das deutsche Schulsystem gliedert sich grob wie folgt:

  • Grundschule: Klassen 1-4 für alle Schüler gleich
 

Danach werden in der Regel drei Schultypen – je nach Leistung und Wunsch – besucht:

  • Hauptschule: nach 9 Jahren (inkl. Grundschule) Hauptschulabschluss, geeignet für hauptsächlich handwerkliche Berufe. Nach 9 Jahren besteht noch bei entsprechenden Leistungen die Möglichkeit das 10. Schuljahr in der Realschule zu besuchen
  • Realschule: nach 10 Jahren (inkl. Grundschule) Realschulabschluss, geeignet für (fast) alle Ausbildungsberufe in Deutschland
  • Gymnasium: nach 12 bzw. 13 Jahren (inkl. Grundschule) Abitur/allgemeine Hochschulreife, alle Ausbildungsberufe und Zugang zu allen Universitäten

 

Sonderform Gesamtschule: Die Gesamtschule stellt in mehreren deutschen Bundesländern eine Alternative zum traditionellen dreigliedrigen Schulsystem dar. Die Kinder können nach der Grundschule hier eine weiterführende Schule bis zur 9. oder 10. Klasse besuchen. Es wird in Deutschland zwischen integrierten und kooperativen Gesamtschulen (Schulart mit mehreren Bildungsgängen) unterschieden. Der gymnasiale Bildungsgang an einer Gesamtschule umfasst häufig aber nicht immer im Anschluss an die 10. Klasse die gymnasiale Oberstufe.

Prinzipiell ist es möglich, dass Schulen für Kinder und Jugendliche mit keinen oder geringen Deutschkenntnissen verschiedene Formen der Sprachförderung anbieten. In  „Vorbereitungsklassen“ bzw. „Willkommensklassen“ oder „Übergangsklassen“ könne die Kinder die noch fehlenden Deutschkenntnisse erwerben um anschließend in die normale Schulklasse überführt zu werden.

Falls du deine Kinder unter 6 Jahren in einer Kindertagesstätte (Kita) anmelden möchtest, kannst du einen Antrag beim Jugendamt in deinem Aufenthaltsort stellen. Dort erhältst du auch weitere Informationen zur Platzvergabe der Kindertagesstätten. Du solltest dich so schnell wie möglich für einen Platz bewerben, da die Plätze in den Kindertagesstätten in vielen Städten und Gemeinden knapp sind. 

Neben der Anmeldung beim Jugendamt gibt es die Möglichkeit, sich auch direkt bei privaten Kindertagesstätten für einen Platz zu bewerben (Suchbergriffe: Jugendamt, Kindertagesstätte und/oder Kita und jeweilige Stadt oder Gemeinde in Google eingeben).

Im Internet kannst du entsprechenden Sprachschulen finden, die in deiner Stadt oder Gemeinde Sprachkurse für Flüchtlinge anbieten.  Dann wählst du eine Sprachschule aus und fragst an, ob noch Kapazität frei ist. Im Anschluss meldest du dich vor Ort unter Vorlage deines Reisepasses und der Aufenthaltsbescheinigung (Fiktionsbescheinigung) kostenlos an

Für Kinder im Vorschulalter werden ebenfalls Sprachkurse von ehrenamtlichen Organisationen oder Helfern angeboten. Beispiele für ehrenamtliche Organisationen sind Caritas, Diakonie, Paritätischer Wohlfahrtsverband, AWO, Deutsches Rotes Kreuz,  Vereine und Bündnisse, die Sprachkurse anbieten oder Kontakt zu ehrenamtlichen Sprachvermittler/-innen herstellen können.

Nicht zuletzt können „Paten auf unserer Webseite“ Sprachkurse anbieten und wir unterstützen dich dabei, in deiner Nähe einen entsprechenden Paten zu finden. 

Als geflüchtete Person aus der Ukraine kannst du eine Krankenversicherungskarte beim Sozialamt deiner Stadt oder Gemeinde beantragen und hast auch Zugang zu Corona-Tests und -Impfungen in Deutschland (siehe §§ 47 ff. SGB XII i.V.m. § 264 Abs. 2 SGB V). Falls du mit dem chinesischen Vakzin Sinovac geimpft wurdest, giltst du in der EU und damit auch in Deutschland als ungeimpft. Dieser Impfstoff besitzt in der EU keine Zulassung.

Falls du oder Angehörige pflegebedürftig sein sollten, ist es auch möglich, Leistungen der Hilfe zur Pflege (nach §§ 61 ff. SGB XII) zu beziehen. 

Falls du in der Zeit zwischen Antragstellung und der Zustellung der Krankenversicherungskarte krank werden solltest, besteht die Möglichkeit, dass du einen unmittelbaren Berechtigungsschein für den Arztbesuch vom Sozialamt erhältst. In diesem Fall legst du den Berechtigungsschein beim Arzt vor, der die Aufwendungen direkt mit dem verantwortlichen Sozialamt abrechnen kann. 

Infos für Helfer aus Deutschland

Mieter können „grundsätzlich selbst entscheiden, ob und wann sie Besuch empfangen“ (siehe www.mieterschutzbund.de) und sind in diesem Fall auch „befugt Geflüchtete in ihre Mietwohnung aufzunehmen.“ Daher ist prinzipiell die „die besuchsweise Aufnahme von Geflüchteten gestattet.“

Sollten jedoch sechs bis acht Wochen überschritten werden, ist der Vermieter zu informieren. Daher verlangen die Einwohnermeldeämter für die Anmeldung des Geflüchteten eine offizielle Wohnungsgeberbescheinigung. Die Wohnungsgeberbescheinigung ist in der Regel auf der Webseite deiner Stadt oder Gemeinde downloadbar. Du kannst sie dann ausdrucken und vom Vermieter (Wohnungsgeber) ausfüllen lassen. 

Nach Angaben des Bundesfamilienministeriums sind für ihre Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen in Deutschland die Länder und Kommunen zuständig. Das Ministerium sieht sich in einer unterstützenden Rolle. Bei vielen deutschen Städten und Gemeinden übersteigt die Nachfrage nach Unterkünften die Kapazitäten. Zudem bevorzugen es viele Flüchtlinge, in Familien unterzukommen, was ihnen in der Regel die Integration in Deutschland deutlich erleichtert.

Bei einer privaten Unterkunft in einem Haushalt sind potenzielle Unterstützungsleistungen für die aufnehmenden Familien bisher unzureichend geregelt. In einigen Städten und Gemeinden gibt es pauschale Zuschüsse, in anderen Nebenkostenzuschüsse für Strom und Heizkosten und in einigen gibt es noch keine Lösung.

Sollten Menschen aus der Ukraine in einer separaten Privatwohnung unterkommen und dort Miete zahlen müssen, so unterstützt der Staat sie bei der Begleichung der Kosten. Diese Leistungen, so wie die Übernahme von Mietkosten, erhalten alle Geflüchteten mit Aufenthaltserlaubnis, wenn sie sich registriert haben und die Kosten nicht aus dem eigenen Vermögen zahlen können. Die Informationen hierzu findest du auf den Seiten der jeweiligen Stadt oder Gemeinde.

In Deutschland gilt grundsätzlich, dass der Verursacher eines Schadens für diesen aufkommen muss. Daher musst du in der Regel nicht befürchten, dass du für mögliche Schäden haftbar bist, die durch aufgenommene Geflüchtete unbeabsichtigt verursacht werden könnten. Sollten die Flüchtlinge die Schäden nicht begleichen können, greift die deine Hausrats- und Wohngebäude-Versicherung.

Komplizierter wird es, wenn Geflüchtete dauerhaft in Räumen untergebracht werden sollen, die bisher nicht für Wohnzwecke genutzt wurden (z.B. ein Bürogebäude wird in Wohnraum umgewidmet). In diesem Fall sollte der Versicherer darüber in Kenntnis gesetzt werden, da in diesem Fall häufig bauordnungsrechtliche Vorschriften zu beachten sind.

Einige Versicherungen, wie die R+V-Versicherung, bieten darüber hinaus an, dass sie Geflüchtete innerhalb einer Hausgemeinschaft automatisch kostenlos in der Privathaftpflicht-, der Wohngebäude- und der Hausratversicherung mitversichern. Das müsste gegebenenfalls nochmal mit deiner Versicherung geklärt werden.

Viele Flüchtlinge haben weder Deutsch- noch Englischkenntnisse. Sie sprechen in vielen Fällen primär die ukrainische oder russische Sprache. In diesem Fall ist es besonders hilfreich, einen Übersetzer (idealerweise als App) zu nutzen. So ist zum Beispiel die Übersetzung des Google Übersetzers in Deutsch/Russisch schon bereits recht gut. Um Missverständnisse zu vermeiden, solltest du kurze Sätze bilden und Satzzeichen diktieren. Eine weitere gute Übersetzungssoftware ist DeepL. Die Übersetzungen sind tendenziell in der russischen Sprache besser als in der ukrainischen Sprache. 

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